Pfandleiher

Der Beruf des Pfandleihers beruht auf der Gewährung von Gelddarlehen gegen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB). Dieses Pfandrecht, das durch Einigung und Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger begründet wird, nennt man auch Faustpfand. Die Bedingungen, unter denen der gewerbliche Betrieb einer Pfandleihe erlaubt ist, werden von verschiedenen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt. Die Tätigkeit als Pfandleiher bedarf in der Regel einer behördlichen Erlaubnis. Sein Geschäftsort wird auch als Leihhaus, Pfandhaus, Pfandleihhaus oder Pfandleihanstalt bezeichnet.

Die erste deutsche Pfandleihe wurde 1560 in Hamburg gegründet,[1] besteht heute jedoch nicht mehr. Das älteste noch bestehende deutsche Pfandhaus ist in Nürnberg,[2] gegründet 1618; die Regensburger Pfandleihe besteht seit 1650. Auch eine öffentlich-rechtliche Pfandanstalt gibt es noch in Deutschland, das Leihamt in Mannheim.[3]

  1. Kurt Woelck: Kommunalpolitik der politischen Parteien - Staatsgeschäfte in den Gemeinden. In: Josef Brix, Hugo Lindemann und Otto Most (Hrsg.): Handwörterbuch der Kommunalwissenschaften. Band 3. Gustav Fischer Jena, Jena 1924, S. 276–280.
  2. Website des Leihhaus Nürnberg
  3. www.mannheim.de, Städtisches Leihamt Mannheim

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